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Rezensionen zu einem Traditionswerk
Seit 1906 ist der Kersten/Bühling in Notariat und Anwaltschaft bekannt und bewährt und seit fast ebenso vielen Jahren fester Bestandteil der Bibliotheken in den Notarkanzleien. Nicht ohne Grund: Seit der Erstauflage des Werkes 1906 ist das Buch um keine Antwort verlegen. Generationen von Notaren nutzen den seither ständig gewachsenen Wissensschatz aus Notariat und Anwaltschaft.
25. Aufl. 2016
„Wenn es um die Einhaltung der vom BGH geforderten Pflichten für die notariellen Tätigkeiten geht, dürfte die Anschaffung und Hinzuziehung des Kersten/Bühling faktisch bereits zu den Dienstpflichten des Notars zählen.“ Notar Prof. Dr. Maximilian Zimmer in NotBZ 2016, 200
„[…] werden dem Nutzer Musterformulierungen samt allgemeiner Ausführungen auch zu (Rand-)Bereichen zur Verfügung gestellt, zu denen man sonst nur selten Formulierungsmuster, geschweige denn Formularbücher findet. Diese Vielfalt mach den Kersten/Bühling auch in seiner Neuauflage zu einem attraktiven Nachschlagewerk mit beispielhaften Textbausteinen.“ Notarassessor PD Dr. Christoph Reymann in DNotI-Report 2016, 7
„Das Werk ist aber nicht nur für Notare ein unverzichtbares Nachschlagewerk, sondern auch für Anwälte. Die Kautelararbeit nimmt in der Praxis ständig zu. So werden sich Anwälte mit einer Spezialisierung im Familienrecht in besonderer Weise für den 5. Abschnitt des Dritten Teils interessieren, der u.a. die familienrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch Eheverträge behandelt.“
RA Dr. Franz-Thomas Roßmann in FuR 2014, 409 zur 24. Aufl. 2014
23. Aufl. 2010
„Die Zeiten ändern sich. Kompetenz bleibt.“ Mit diesem Slogan bewirbt der Verlag die im September 2010 erschienene Neuauflage des Klassikers der Notariatsformularbücher. Dass sich die Zeiten bzw. das Recht immer schneller ändern, lässt sich bereits am immer kürzer werdenden Abstand der Neuauflagen des Kersten/Bühling ablesen. […] Um es vorwegzunehmen, auch der zweite Satz des Verlagsslogangs verdient Zustimmung. Den 30 Bearbeitern des Werks, von denen zwei Drittel Notare oder Notarassessoren sind, ist es wieder gelungen, ca. 1700 Muster und Formulare in bekannt profunder und praxistauglicher Weise auf den aktuellen (Gesetzes)stand zu bringen und teils umfassend zu aktualisieren. Gleiches gilt für die systematischen Einführungen und erläuternden Hinweise. […] Auch die Neuauflage zeichnet sich durch sprachliche Klarheit aus, die Mustertexte sind erfreulich kurz und prägnant formuliert. Unverändert von hohem Praxisnutzen sind auch die jedem Muster angefügten Kurzerläuterungen zu den Kosten. […] Die wenigen Schwächen, die bei einem Werk dieses Umfangs wohl unvermeidbar sind, ändern nichts daran, dass auch die Neuauflage des Kersten/Bühling in der Handbibliothek eines jeden Notars unverzichtbar ist. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er Formulierungsmuster enthält, die sich in anderen Notarhandbüchern nicht finden." Notar Dr. Karl-Josef Faßbender, Wülfrath
19. Aufl. 1987
„Allgemein ist besonders hervorzuheben, daß die Formular und Formulierungsvorschläge in eine umfangreiche und informative Darstellung des jeweiligen Sachgebiets eingebettet sind. Die Darstellungen sind geeignet, den Leser in das jeweilige Sachgebiet einzuführen und geben einen guten Überblick. Jedem Vorschlag sind Hinweise zu Geschäftswert und Kosten beigegeben, so daß der Praktiker stets in allen Richtungen informiert wird und weiteres Suchen nicht nötig ist. Einer besonderen Empfehlung bedarf die Neuauflage kaum; das Formularbuch ist seit vielen Jahren ein unentbehrliches Hilfsmittel für die Notare. Es gibt nichts Vergleichbares!“ Notar Dr. Karl Winkler in MittBayNot 1988, 68
„Die früheren Auflagen selbst sind die beste Empfehlung für die – deutlich verbesserte – Neuauflage! […] Es bleibt dabei: Es ist für viele Praktiver eine außerordentliche Hilfe, daß das Formularbuch „Kersten/Bühling“ zu jedem Formular einen Vorschlag der Gebührenbewertung macht.“ Notar Dr. Heinz Keilbach in FamRZ 1991, 289
„Der Schwerpunkt der Neuauflage liegt den erweiterten allgemeinen Ausführungen zu den Formularvorschlägen und dieses entspricht den Bedürfnissen der Praxis. Bei flüchtigem Durchblättern könnte man meinen, es handele sich mehr um ein Lehrbuch als um ein Formularbuch. Dieser Schluß wäre aber falsch. Die immer umfangreicher und komplizierter werdenden Lebens- und Rechtsverhältnisse erfordern entsprechende Erläuterungen der Formularvorschläge, und daß für diese notwendige Aufgabe das richtige Maß gefunden wurde, ist den Bearbeitern zu danken. Dank deswegen, weil die Erläuterungen neben den Formularvorschlägen den Benutzern viel Arbeit ersparen und die Gewißheit geben, Wesentliches nicht übersehen zu haben, z.B. sogar mit Hilfe einer Checkliste. […] Wie schon in der Vorauflage, bringen die ersten beiden Teile eine lobenswerte Zusammenfassung der Notariatsverfassung und des Notarverfahrensrechts, die vor allem jungen Notaren sehr zu empfehlen ist, an der aber auch erfahrende noch profitieren; Zweifelsfragen müssen immer wieder geklärt werden. Die sonstigen Teile C-F geben mit ihrem reichen und vielfältigen Musterangebot eine wertvolle Hilfe in der Tagespraxis, vor allem des Notars; sie erleichtern ihm die Arbeit und geben ihm die Sicherheit, nichts übersehen zu haben. Wie schon dargelegt, gehört zur Übernahme eines Musters die eigene Erarbeitung, und es sei daher nochmals aus dem Vorwort von Kersten zur 7./8. Auflage von 1953 zitiert: >die Herstellung einer Urkunde im Einzelfalle kann bei der Vielfältigkeit der Lebensverhältnisse immer nur das Ergebnis der eigenschöpferischen Gedankenarbeit der Urkundsperson sein.<“ Rechtsanwalt und Notar Dr. Erich Siebert, Braunschweig, DNotZ 1988, 661
„Das Formularbuch bedarf keiner Empfehlung mehr. Man kann sich auf seinen reichen Inhalt absolut verlassen.“
Bezirksnotar a.D. Karl Haegele, Neuenstadt/K. in Rpfleger 1969, 257 zur 14. Aufl. 1968
11. Aufl. 1960
„Das GleichberG ist jetzt in die Gesamtdarstellung eingearbeitet und hat eine recht sorgfältige Würdigung erfahren. Insbesondere sind dazu zahlreiche Muster gebracht. Auch im erbrechtlichen Teil sind die Auswirkungen des GleichberG jeweils berücksichtigt. […] So darf man feststellen, daß die Neuauflage eine recht wesentliche Verbesserung der vorhergehenden Auflagen darstellt und sicher dazu führen wird, daß das Buch noch mehr Anerkennung als bereits bisher findet.“ Bezirksnotar Haegele, Neuenstadt a.K. in Rpfleger 1960, 74
5. und 6. Aufl. 1948 u. 1949
„Das Werk ist für jüngere Anwaltsnotare und die Notaranwärter ein unentbehrliches Hilfsmittel, es wird aber auch dem erfahrenen Notar wertvolle Anregungen geben können. Die Richter und Rechtspfleger der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden im allgemeinen mit der Aufnahme von Urkunden weniger befaßt, da die Beteiligten hiermit regelmäßig die Notare beauftragen. In den wenigen Fällen, in denen sie in die Lage kommen, eine Urkunde aufnehmen zu müssen, ist für sie das Buch von Kersten-Küntzel nicht zu entbehren. Das Buch gehört daher nicht nur in die Hand eines jeden Notars, sondern auch in sämtliche Gerichtsbüchereien.“ Landgerichtsrat Dr. Rohs, Essen